§1 Name und Sitz des Vereins
Der Name des Vereins ist Pfotenschutz Straubing und Umgebung e. V.
Der Sitz des Vereins ist 94342 Straßkirchen.
Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.
§2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes.
Der Satzungszweck wird insbesonders verwirklicht durch:
Den Tierschutzgedanken zu vertreten und zu verbreiten durch Aufklärung, Information und gutes Beispiel, Verständnis für das Wesen der Tiere zu erwecken, ihr Wohlergehen zu fördern, sowie Durchführung von Veranstaltungen, entsprechende Öffentlichkeits- und Pressearbeit und sonstiger Maßnahmen, die diesem Ziel dienen.
1. Aufnahme, Pflege, medizinische Versorgung und Vermittlung von Tieren.
2. Kastration und Versorgung wildlebender Katzen
3. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich nach Maßgabe der Gesetze nicht allein auf den Schutz der Haustiere, sondern auch auf den Schutz aller lebenden Tiere.
4. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und von der nicht zu erwarten ist, dass sie ihre Mitgliedschaft als Deckmantel für den Tierschutz schädigende oder den Grundsätzen des Tierschutzes entgegenstehende, persönliche, geschäftliche oder sonstige eigennützige Zwecke missbraucht. Ferner können auch juristische Personen, Vereine, Stiftungen oder Gesellschaften als Mitglied aufgenommen werden.
2. Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag erworben werden, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Mitglieder von Jugendgruppen müssen mindestens das 12. Lebensjahr vollendet haben. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.
3. Der Verein hat folgende Mitglieder: – jugendliche Mitglieder
– ordentliche Mitglieder
– fördernder Mitglieder
– Ehrenmitglieder
4. Die Mitgliedschaft endet durch:
– Austritt des Mitglieds
– Ausschluss des Mitglieds
– Tod des Mitglieds
Der Austritt kann durch das Mitglied nur schriftlich gegenüber dem Verein mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres mitgeteilt werden. Bereits geleistete Beiträge werden nicht rückerstattet.
Der Ausschluss des Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied gegen die Interessen des Vereins grob verstoßen hat, den Verein oder dessen Ansehen in der Öffentlichkeit schädigt, Unfrieden im Verein stiftet oder mit mehr als zwei Mitgliedsbeiträgen in Verzug ist und trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand bleibt. Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft.
§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Ordentliche Mitglieder, sowie Ehrenmitglieder sind berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrecht an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.
2. Bei Mitgliedern, die mit der Bezahlung im Rückstand sind, ruht das aktive und passive Stimmrecht bis zur Begleichung des ausstehenden Betrages.
3. Die Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, ausgenommen sind Vorstandsitzungen.
§5 Beitrag
1. Jedes Vereinsmitglied hat den Jahresbetrag zu entrichten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt, jedem Mitglied steht eine freiwillige, höhere Zahlung (Dauerspende) frei.
2. Die Höhe des Jahresbeitrages von juristischen Personen, Vereine, Stiftungen oder Gesellschaften setzt die Vorstandschaft im Einvernehmen mit diesen fest.
3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie besitzen jedoch alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§6 Organe des Vereins
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
Alle Mitglieder der Vereinsorgane, insbesondere Vorstand, haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§7 Vorstand
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt, bestehend aus
(a) Dem 1. Vorstand
(b) Dem 2. Vorstand
(c) Dem Kassenwart
(d) Dem Schriftführer
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist für eine erforderliche Ersatzwahl eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
3. Die Vertretungsmacht des vertretungsberechtigten Vorstands wird dahingehend beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften und rechtlichen Verpflichtungen des Vereins von mehr als 1000.- Euro je Einzelfall, bei Grundstücksgeschäften, Kreditaufnahmen und Erteilung von Bürgschaften generell verpflichtet ist, zuvor die schriftliche Zustimmung des Gesamtvorstandes einzuholen.
§8 Rechte und Pflichten des Vorstandes
1. Der erste Vorstand vertritt den Verein allein, der zweite Vorstand und der Kassenwart vertreten gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB den Verein.
2. Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
3. Der erste Vorstand leitet und erledigt mit Hilfe der Vorstandschaft alle laufenden Angelegenheiten des Vereins, die der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der erste Vorstand beruft die Mitgliederversammlungen ein.
§9 Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Die Kassenprüfer müssen die Fähigkeit besitzen, eine Buchführung ordnungsgemäß durchzuführen. Eine Wiederwahl ist zulässig.
2. Die Kassenprüfer haben das Ergebnis ihrer Prüfung in dem vorgeschriebenen gesetzlichen Rahmen schriftlich niederzulegen. Dieser Bericht ist in der ordentlichen Mitgliederversammlung den Mitgliedern zur Einsicht vorzulegen.
3. Die Kassenprüfer können jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen, um zu prüfen, ob die Mittel wirtschaftlich verwendet worden sind, ob die Auslagen sachlich begründet, rechnerisch richtig und belegt sind.
§10 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt und wird vom Vorstand einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn wenigsten ein Drittel der Vereinsmitglieder dies unter Angaben des Grundes schriftlich beantragt.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung und außerordentliche Mitgliederversammlung sind mindestens 2 Wochen vor ihrem Zeitpunkt unter Angabe der vorhergesehenen Tagesordnung den Vereinsmitgliedern bekanntzumachen.
3. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt und muss seine Stimme persönlich abgeben. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches die gefassten Beschlüsse wiedergibt. Das Protokoll ist durch den Schriftführer und den ersten Vorsitzenden zu unterzeichnen.
4. Anträge für diese Versammlung sind mindestens eine Woche vorher schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen, ob später gestellte Anträge noch auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, entscheidet die Vorstandschaft. Die Einberufung der Mitglieder erfolgt durch Einzeleinladungen (Schriftlich in Textform. E-Mail , Fax) oder durch Aufruf in der Tageszeitung.
5. Die Tagesordnung enthält folgende Punkte:
a) Entlastung des Vorstandes und der gewählten Kassenprüfer
b) Wahlen
c) Satzungsänderungen
d) Sonstige Anträge
e) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer.
f) Aussprache, sonstiges
Ein Tagesordnungspunkt kann entfallen, soweit keine Beschlussfassung ansteht.
6. Zu Beschlüssen der Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder einfache Stimmenmehrheit erforderlich und ausreichend. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorstands.
7. Satzungsänderungen und Beschlüsse über Vereinsauflösung bedürfen einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder.
§11 Beurkundung und Beschlüsse
1. In der Mitgliederversammlung ist eine Anwesenheitsliste und ein Protokoll zu führen.
2. Im Protokoll müssen alle Beschlüsse im Wortlaut erscheinen, sowie alles, was für deren Gültigkeit von besonderer Bedeutung ist. Die Protokolle sind dann umgehend zu erstellen und werden nach Nummern geordnet – zusammen mit den Anwesenheitslisten- in einem eigenen Ordner.
3. Ist der Schriftführer nicht zugegen, wird vom Vorstand ein Ersatzmann bestimmt. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen und bei der nächsten Versammlung auszulegen.
§12 Datenschutz
1. Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben:
– Name
– Anschrift
– Telefonnummer und Emailadresse, falls vorhanden
Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
§13 Jugendgruppe
1. Um Heranwachsende für den Tierschutzgedanken zu begeistern, kann eine Jugendgruppe gebildet werden. Jugendgruppenleiter werden auf jederzeitigen Widerruf vom Vorstand ernannt. Sie üben ihre Tätigkeit nach dem Vorstand erteilten Richtlinien aus.
§14 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Tieroase Stefanshof e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§15 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 12.01.2019 mit der hierfür erforderlichen Mehrheit beschlossen